Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Gewässer der Zone 1 zu unterhalten, die Flächen der Zone 1 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.
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Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Gewässer der Zone 1 zu unterhalten, die Flächen der Zone 1 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.