(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen großräumigen Waldkomplex mit zahlreichen Kesselmooren und einem Klarwassersee umfasst, ist
die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Zwergstrauchkieferwäldern, Erlenquellwäldern, Quellfluren, Röhrichtgesellschaften, Grünlandgesellschaften, Zwergstrauchheiden, Heidekrautgesellschaften und Trockenrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter gefährdeter Arten wie Wacholder (Juniperus communis) sowie nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Ästige Graslilie (Anthericum ramosum), Sumpf-Schlangenwurz (Calla palustris), Mittlerer Sonnentau (Drosera intermedia), Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum), Sumpf-Porst (Ledum palustre), Fieber-Klee (Menyanthes trifoliata), Kantiger Lauch (Allium angulosum) und verschiedene Torfmoose (Sphagnum div. spec.);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Säugetiere, Vögel, Lurche, Schmetterlinge und Libellen, beispielsweise Braunes Langohr (Plecotus auritus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Baumfalke (Falco subbuteo), Kranich (Grus grus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Moorfrosch (Rana arvalis), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia), Hochmoor-Perlmuttfalter (Boloria aquilonaris), Nordische Moosjungfer (Leucorrhinia rubicunda) und Torf-Mosaikjungfer (Aeshna juncea);
die Erhaltung eines störungsarmen Waldgebietes mit hoher Reliefbewegung wegen der Vielfalt darin vertretener natürlicher und naturnaher Lebensräume wie Moore und Gewässer sowie der sich daraus ergebenden besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil eines regionalen Biotopverbundes mit den Waldgebieten des Naturparkes Schlaubetal.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Dystrophen Seen und Teiche, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.