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§ 2 VO-NSG_KLAUTZKESEE (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 383 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Neuzelle

Möbiskruge

1;

Neuzelle

Kobbeln

2;

Neuzelle

Treppeln

5, 6;

Kieselwitz

Kieselwitz

1, 3.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke‘“ (Blatt 1 bis 2) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke‘“ (Blatt 1 bis 6) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 18. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.