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# § 6 VO-NSG_JUNGFERNHEIDE (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zum Schutz des Hardenbecker Haussees und des Schumellensees sollen Maßnahmen zur Rückhaltung von Nährstoffen aus der Hardenbecker Feldflur durchgeführt werden;

für die fischereiwirtschaftliche Nutzung des Hardenbecker Haussees soll in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Hegeplan erarbeitet werden;

in den Naturentwicklungsgebieten sollen biotopeinrichtende Maßnahmen, wie der Rückbau künstlicher Abflüsse, erfolgen;

der Anteil an stehendem Totholz außerhalb der Zonen 1 und 2 soll auf mindestens fünf Prozent des Holzvorrates erhöht werden;

die Staubewirtschaftung für den Hardenbecker Haussee soll unter Beachtung eines ökologischen Mindestabflusses zum Letzelthiner Bach erfolgen;

es soll ein etwa 100 Meter breiter Ackerstreifen entlang des Nordufers des Hardenbecker Haussees, des Nordwestufers des Schumellensees und des Poviestsees in Wald oder Dauer grünland mit uferparallelen Hecken umgewandelt werden;

zugeschüttete und entwässerte Sölle sollen renaturiert werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_JUNGFERNHEIDE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_JUNGFERNHEIDE/6

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