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# § 7 VO-NSG_GUELPER_SEE (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülper See“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Teilbereiche des Grünlandes sollen zu Refugialräumen für spät reproduzierende Arten mit einer ungestörten Vegetationsphase bis zum 1. Juli, 16. Juli oder einem späteren Zeitpunkt eines jeden Jahres entwickelt werden;

die Stauzielfestlegung des Wehres Gahlberg soll innerhalb des Gebietes zu unterschiedlich vernässten Bereichen führen. Auf Teilflächen sollen oberflächennahe Wasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April,

31. Mai oder 30. Juni eines jeden Jahres entstehen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung be­stehenden Regelungen zur Wasserhaltung sollen beibehalten werden;

die Ackerflächen innerhalb des Naturschutzgebietes sollen in Dauergrünland umgewandelt werden;

in der Einwirkungszone soll ein Gänsemanagement durchgeführt werden;

ein verbesserter hydraulischer Anschluss der Wasserflächen im Küdden wird angestrebt. Damit sollen die weitere Verlandung des Küddens aufgehalten und seine Filterfunktion wiederhergestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 VO-NSG_GUELPER_SEE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_GUELPER_SEE/7

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