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§ 5 VO-NSG_GUELPER_SEE (Brandenburg) — Verbote für die Einwirkungszone

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülper See“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der nach § 2 Absatz 3 benannten, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen, Einwirkungszone ist die Jagd auf Federwild verboten. Zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ist die Vergrämung von Gänsen, auch durch Jagd, mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.