In der nach § 2 Absatz 3 benannten, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen, Einwirkungszone ist die Jagd auf Federwild verboten. Zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ist die Vergrämung von Gänsen, auch durch Jagd, mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.