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# § 6 VO-NSG_FRIEDRICHSHOF (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Friedrichshof“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Lebensraumtyp Dünen mit offenen Grasflächen sollen offene Sandflächen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten oder neu geschaffen werden;

die im Gebiet liegenden Trockenrasen sollen in mehrjährigen Abständen gemäht und gegebenenfalls entbuscht werden. Auf ruderalisierten Standorten kann eine intensivere Pflege zur Schaffung einer typischen Biotopausprägung erfolgen;

nicht standortgerechte sowie nicht heimische Baum- und Straucharten sollen aus Wäldern sowie aus Gehölzgruppen und -reihen entfernt werden. Die Kiefernreinbestände sollen mittel- bis langfristig in naturnahe Laubwald- oder Laub-Nadelwaldbestände umgebaut werden;

die Brutbäume von Eremit und Heldbock sollen teilweise freigestellt werden, um ein geeignetes Mikroklima in den von Käfern besiedelten Baumhöhlungen sicherzustellen. Dies soll so erfolgen, dass keine erhöhte Windwurfgefahr eintritt;

zum dauerhaften Erhalt der in der in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte gekennzeichneten Eichenreihe sollen abgehende Eichen ersetzt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_FRIEDRICHSHOF (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_FRIEDRICHSHOF/6

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