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§ 6 VO-NSG_BUSCHSCHLEUSE (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Bestände von Schalenwild sollen dauerhaft auf ein für eine naturnahe Waldentwicklung verträgliches Maß reduziert werden;

in den Forst- und Waldflächen des Gebietes außerhalb des Kernbereiches sollen ausreichende Totholzanteile sowie Altbäume (Überhälter) als dauerhafte Strukturelemente erhalten werden;

der Wasserhaushalt der Moore soll, sofern möglich, durch geeignete Maßnahmen in einem für die Entwicklung der vorhandenen Feucht- und Naßwiesen optimalen Zustand erhalten werden.

Trockenrasen- und Heidebiotope sollen durch geeignete Maßnahmen gepflegt werden. Dabei kann eine Entfernung von Gehölzaufwuchs erforderlich sein.