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§ 8 VO-NSG_BULLENBERGER_BACH (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die natürliche Fließdynamik der Bäche soll durch den Rückbau von Sohlschwellen, Stauhaltungen, Verrohrungen und Entwässerungsanlagen gesichert beziehungsweise wiederhergestellt werden;

die bachbegleitenden Feuchtwiesen bei Klein Briesen einschließlich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten mageren Flachlandmähwiesen sollen durch kleinflächige Mahd genutzt werden, wobei ein Streifen von zehn Metern entlang der Gewässerufer aufgelassen werden soll;

auf den Hangflächen südöstlich der Polsbachquellen beziehungsweise östlich des Polsbaches, die Teil der Zone 2 sind, soll die Sukzession zugelassen werden;

Ackerflächen in der Schutzzone 2 sollen in Grünland umgewandelt werden;

standortfremde Waldbestände und Gehölzgruppen sowie monotone Nadelholzbestände sollen in standorttypische Bestände mit naturnahem Bestandsaufbau umgewandelt werden.