Für die in § 2 Abs. 4 benannte, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegene „Einwirkungszone“ gilt das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22. Darüber hinaus ist es verboten Kahlschläge vorzunehmen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für die in § 2 Abs. 4 benannte, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegene „Einwirkungszone“ gilt das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22. Darüber hinaus ist es verboten Kahlschläge vorzunehmen.