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§ 6 VO-NSG_BULLENBERGER_BACH (Brandenburg) — Verbote für die Einwirkungszone

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die in § 2 Abs. 4 benannte, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegene „Einwirkungszone“ gilt das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22. Darüber hinaus ist es verboten Kahlschläge vorzunehmen.