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§ 5 VO-NSG_BULLENBERGER_BACH (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Zone 1

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Zone 1 verboten:

das Gebiet forst- und fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;

in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres die Wege im Totalreservat „Quellgebiet bei Klein Briesen“ zu betreten.