Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und d, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 23. Dezember 2002
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
In Vertretung
Friedhelm Schmitz-Jersch