§ 3 VO-NSG_BRUCHWALD_ROSSDUNK (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bruchwald Roßdunk“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort eines natürlichen, teilweise mesotrophen Bruchwaldkomplexes mit eingelagerten Feuchtwiesen auf einem Versumpfungsmoor sowie gefährdeten, vorwiegend eutrophen Erlen-Eschenwäldern;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Schmetterlings-, Käfer- und Vogelarten sowie von Amphibien und Reptilien;

aus ökologischen Gründen wegen seiner Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;

wegen seiner besonderen Eigenart als natürlicher, reich gegliederter Bruchwaldkomplex inmitten einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bruchwald Roßdunk“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.