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# § 2 VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Belziger Landschaftswiesen“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 4 435 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Belzig

Fredersdorf

1 bis 5, 7;

Belzig

Lütte

4, 5, 8;

Belzig

Neschholz

1;

Belzig

Schwanebeck

5;

Brück

Baitz

1 bis 3;

Brück

Brück

6 bis 9;

Brück

Trebitz

1bis 5;

Planebruch

Cammer

8, 10;

Planebruch

Damelang

2 bis 4;

Planebruch

Freienthal

1, 5 bis 8.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘“, Maßstab 1 : 50 000, in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘“ (Blatt 1 bis 6), Maßstab 1 : 10 000, und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘ “ (Blatt 1 bis 34) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 25) versehen und vom Siegelverwahrer am 19. Mai 2005 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 962 Hektar, die Zone 2 umfasst rund 132 Hektar und die Zone 3 umfasst rund 1367 Hektar. Die Grenzen der Zonen sind in den in Absatz 2 genannten Karten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 21.08.2026.

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