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§ 6 VO-NSGZESCHSEE_2015 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme wird als Zielvorgabe festgelegt:

Die Feuchtwiesen sollen in einer zeitlichen Abfolge entsprechend den Empfehlungen des Pflegekalenders der unteren Naturschutzbehörde Teltow-Fläming gemäht werden.