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§ 6 VO-NSGVOGELSANGWILDAU_2015 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelsang Wildau-Wentdorf“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Orchideenwiese soll nach der Blüte gemäht werden, das Mähgut soll dabei von der Fläche beräumt werden;

es wird eine nachhaltige Waldbewirtschaftung mit naturnahem Bestandsaufbau und einem strukturreichen Waldsaum angestrebt; Bäume mit Höhlen sollen nicht gefällt werden und Totholz soll im Wald belassen werden.