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§ 2 VO-NSGTRAUTZKESEEN (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trautzke-Seen und Moore“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 68 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in der Gemeinde Henzendorf:

Gemarkung: Flur: Flurstücke:

Henzendorf

3

9 und 16 jeweils teilweise;

4

1/1 teilweise, 1/2, 1/3, 63 teilweise, 64 teilweise.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.