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§ 4a VO-NSGSWATZKESKABYBERGE_2015 (Brandenburg) — Besondere Verbote für den Kernbereich

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es im Kernbereich verboten, das Gebiet landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.