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§ 5 VO-NSGSTECHLIN_2015 (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Schutzzone 1

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Zone 1 die forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung verboten. Das Verbot der fischereiwirtschaftlichen Nutzung gilt erst nach dem Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung geltenden Pachtverträge. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die Maßgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 zu beachten.