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# § 7 VO-NSGSCHLAUBETAL_2015 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Die autochthonen Waldgebiete, insbesondere der Buchen- und Traubeneichenwälder, sollen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung der Orchideenvorkommen und Belassung entsprechender Totholzanteile extensiv bewirtschaftet werden.

Zwergstrauchheiden und lichte Zwergstrauchheiden-Kiefernwälder auf armen Sandstandorten sollen gefördert werden.

Ein schrittweiser Rückbau von Baum- und Straucharten, die nicht der potenziell natürlichen Vegetation angehören, wird angestrebt.

Die Erhaltung der Teichsysteme unter Berücksichtigung einer mittelfristig auf Extensivierung ausgerichteten fischereilichen Nutzung, die sich an einer Verringerung der organischen Belastung der Oberflächengewässer orientiert.

Die Sicherung beziehungsweise schrittweise Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von Feuchtwiesenkomplexen durch eine einschürige Mahd zwecks Erhaltung und Förderung des Artenreichtums wird angestrebt.

Auf den Zwischenmooren wird ein Zurückdrängen der Sukzession und eine Beseitigung des Gehölzanfluges angestrebt.

Der Rückbau naturferner Sandfänge im Schlaubelauf sowie seiner Seitenbäche wird angestrebt. Die Durchgängigkeit der Gewässer für aquatische Lebewesen über Sohlgleiten soll ermöglicht werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und zur Reduzierung von Stoffeinträgen in die Schlaube und in die Schlaubeseen.

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Zitiervorschlag: § 7 VO-NSGSCHLAUBETAL_2015 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSCHLAUBETAL_2015/7

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