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§ 5 VO-NSGSCHLAUBETAL_2015 (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Schutzzone 1

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zone 1 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.