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§ 6 VO-NSGRHINHELLBERGE_2015 (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheinsberger Rhin und Hellberge“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Bereich von Feuchtwiesenkomplexen wird eine einschürige Mahd zwecks Erhaltung und Förderung des Artenreichtums angestrebt;

es werden Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer angestrebt;

es sollen Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffeinträgen in den Rheinsberger Rhin und seine Nebengewässer erfolgen.