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§ 3 VO-NSGPOSTLUCHGANZ_2016 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

wegen seiner Eigenart und landesweiten Bedeutung als mesotrophes Kesselmoor;

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Moorbirken-Wäldern, Wollgras-Torfmoosrasen, Erlenbrüchen und anderen grundwassernahen Waldgesellschaften und Seggenrieden;

als Lebensraum einer artenreichen, zum größten Teil bestandsbedrohten Fauna, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsgebiet gefährdeter Amphibien- und Reptilienarten;

wegen der wissenschaftlichen Bedeutung für die Einrichtung von Monitoringparzellen auf zu renaturierenden Flächen;

wegen seiner Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Postluch Ganz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.