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§ 6 VO-NSGPOHLMUEHLFLIESS (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

die Durchgängigkeit des Pohlitzer Mühlenfließes und seiner Zuflüsse soll wieder hergestellt werden;

Frisch- und Feuchtwiesen, Sandtrockenrasen und feuchte Hochstaudenfluren sollen von Verbuschung freigehalten werden;

Feuchtwiesen mit Orchideenvorkommen sollen im mehrjährigen Wechsel früh (vor dem 1. Juni eines jeden Jahres) und spät (nach dem 1. Juli eines jeden Jahres) gemäht werden;

die Laichgewässer des Kamm-Molchs sollen zur Gewährleistung günstiger Reproduktionsbedingungen vor zu starker Beschattung geschützt werden;

bei einer teichwirtschaftlichen Nutzung sollen die Desinfektionskalkung und der Einsatz von Bioziden, Düngemitteln und Mischfuttermitteln möglichst unterbleiben; eine Ertragsobergrenze von 700 Kilogramm/Hektar soll nicht überschritten werden.