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§ 7 VO-NSGOELSIGERLUCH_2015 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelsiger Luch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zur Stabilisierung und zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes soll der Grundwasserstand auf der Grundlage eines hydrologischen Gutachtens langfristig angehoben werden;

zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Übergangs- und Schwingrasenmoores und des Birkenmoorwaldes soll in der unmittelbaren Umgebung (Einwirkungszone) des Gebietes auf Düngung und Pflanzenschutzmittel aller Art dauerhaft verzichtet werden;

zum Schutz der naturnahen Waldstrukturen und der Population des Hirschkäfers sollte auf eine forstliche Bewirtschaftung verzichtet werden;

der Naturverjüngung von Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation ist der Vorzug vor anderen Verjüngungsmaßnahmen einzuräumen.