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§ 6 VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krossener Busch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

Maßnahmen zur Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerstruktur.

Nadelholzbestände sollten in standorttypische Bestände mit naturnahem Aufbau umgewandelt werden.