# § 6 VO-NSGKRIELOWERSEE (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krielower See“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Feuchtwiesen-Brachen sollen durch regelmäßige Mahd mit Beräumung des Mähgutes offen gehalten werden. Dabei soll zur Verbesserung der Lebensbedingungen für bodenbrütende Vogelarten ein Mahdtermin ab dem 1. Juli eines jeden Jahres angestrebt werden;

die Pfeifengraswiesen sollen kontinuierlich gepflegt werden. Dabei wird ein Mahdtermin nach dem 15. September eines jeden Jahres angestrebt, eine Beweidung soll vermieden werden;

die Ackerflächen sollen in Extensivgrünland umgewandelt werden;

die Pappelforsten sollen schrittweise zu einem naturnahen, strukturreichen Wald umgebaut werden;

die Entwicklung der Wiesen im Westen des Gebietes zu reichen Feuchtwiesen beziehungsweise Großseggenrieden soll durch möglichst hohe, am Schutzzweck orientierte Wasserstände in den Gräben unterstützt werden;

die Erhaltung und Regenerierung des Moorkörpers soll ganzjährig durch ausreichende Wasserzufuhr gesichert werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSGKRIELOWERSEE (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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