§ 3 VO-NSGKRAHNERBUSCH_2016 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krahner Busch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort eines natürlichen Laubwaldrestes innerhalb der nahezu vollständig entwaldeten Niederungen im Bereich des Baruther Urstromtales;

als Standort seltener und bestandsbedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere vom Schuppenwurz-Stieleichen-Hainbuchenwald mit einer artenreichen Frühblüherflora, Erlen-Eschen-Wald und Schwertlilien-Erlen-Wald;

als pflanzengeographisch bedeutsamer Standort für eine Reihe gefährdeter Pflanzenarten;

als Lebensraum zahlreicher Tierarten, insbesondere von bestandsbedrohten Vogel- und Insektenarten.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Krahner Busch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.