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# § 6 VO-NSGKLAPPERBERGE (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klapperberge“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Renaturierung der Moore südlich des Linowbaches, der Köllnseekette, der Birkentalniederung sowie des Faulen Seebruchs und Faulen Sees wird angestrebt;

im Bereich von Marienhof wird die Renaturierung von entwässerten Söllen angestrebt;

durch die Umwandlung von Ackerflächen am Nord-Ostufer des Linowsees in Grünland soll ein rund 100 Meter breiter Gewässerschutzstreifen entwickelt werden;

die Hutungsflächen nordwestlich von Retzow sollen entbuscht werden;

die Umwandlung von Nadelholzforsten in naturnahe Laubwaldbestände, insbesondere in Rotbuchenwälder bodensaurer und lehmiger Standorte wird angestrebt;

zum Schutz vor der Zurückdrängung indigener Pflanzen sollen zum Beispiel Maßnahmen zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden;

die Entnahme von Friedfischen aus dem Schulzensee und dem Großen und Kleinen Köllnsee wird angestrebt.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSGKLAPPERBERGE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKLAPPERBERGE/6

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