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# § 2 VO-NSGHUTUNGSAEHLE (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hutung Sähle“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 44 Hektar. Es umfasst Flächen in der Stadt Lychen, Gemarkung Retzow, Flur 5.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-NSGHUTUNGSAEHLE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHUTUNGSAEHLE/2

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