Von den Verboten gemäß § 4 kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
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Von den Verboten gemäß § 4 kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.