§ 3 VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck des gesamten Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung einer großräumig unzerschnittenen und in weiten Bereichen nährstoffarm gebliebenen Altmoränenlandschaft des Niederen Fläming mit ihrer außergewöhnlichen Artenvielfalt und ihrem Naturentwicklungspotenzial und dem überregional bedeutsamen Biotopverbund trockener Lebensräume.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

der Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild wachsender Pflanzengesellschaften und -arten, insbesondere von

nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten oder streng geschützten Pflanzenarten,

landesweit bedeutsamen Waldgesellschaften, unter anderem Relikten von Kiefern-Altholzbeständen, isolierten autochthonen Buchenvorkommen und des Kiefern Traubeneichenwaldes sowie von Flechten- und Zwergstrauchkiefernwäldern;

der Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von Tierarten, die nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt oder streng geschützt sind, insbesondere

einer landesweit bedeutsamen vielfältigen Fledermausfauna,

seltener Vogelarten, insbesondere auch der störungsempfindlichen Brutvogelarten der Offenflächen und strukturierten Waldbereiche,

von Amphibien- und Reptilienarten,

gefährdeter und eng an ihren Lebensraum gebundener Schmetterlingsarten der Sandheiden und Sandtrockenrasen,

regional bedeutsamer Vorkommen des Heldbocks und des Hirschkäfers,

einer regional bedeutsamen Heuschrecken- und Libellenfauna,

den hochspezialisierten Arten der Wirbellosenfauna der Binnendünen;

der Erhaltung und Entwicklung von in Brandenburg stark gefährdeten und seltenen Biotoptypen, insbesondere von

Quellen und Quellfluren, Kleingewässern, Sandtrockenrasen einschließlich ausgedehnter offener Sandstandorte mit Pioniervegetation, Flechten-Kiefernwäldern, trockene Sandheiden, Besenginsterheiden, Wacholdergebüschen, Vorwäldern trockener Standorte, Restbestockungen natürlicher Wälder und Binnendünen mit offenen Abschnitten,

Amphibienlaichgewässern und Reptilienlebensräumen;

aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen dem Schutz von Geotopen, insbesondere

von Teilbereichen eines für Nord-/Deutschland in besonderem Maße repräsentativen Binnendünen- und Binnen-Flugsandgebietes mit seinen laufenden Dünenbildungen, das sich über Bereiche des mittleren Baruther Tals, der Luckenwalder Heide, des Nördlichen Flämingvorlands und des Flämings erstreckt,

landesweit bedeutender eiszeitlich geprägter Oberflächenformen sowie zahlreicher Findlinge von zum Teil bedeutender Größe,

regionaler geologischer Besonderheiten, beispielsweise des Aufschlusses der ehemaligen Kiesgrube bei Paplitz;

der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Truppenübungsplätze Jüterbog Ost und West“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Brachpieper, Heidelerche, Mittelspecht, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Sperbergrasmücke, Wespenbussard und Ziegenmelker als Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/ EG ,

Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für Baumfalke, Flussregenpfeifer, Raubwürger, Waldschnepfe und Wiedehopf als im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die keine Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG sind;

der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Heidehof-Golmberg“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Trockenen europäischen Heiden, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großem Mausohr (Myotis myotis), Kammmolch (Triturus cristatus), Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,

Wolf (Canis lupus) als prioritären Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(2) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der

Zone I die weitgehend eigendynamische Entwicklung eines naturnahen Vegetationsmosaiks aus offenen und gehölzgeprägten Biotopen sowie aus wissenschaftlichen Gründen die langfristige Beobachtung und Erforschung der Entwicklungsprozesse auf primär nährstoffarmen Standorten,

Zone II die Erhaltung und die Entwicklung naturnaher Wälder unter besonderer Berücksichtigung des Bestandeszieltyps entsprechend den Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg, der dem natürlichen Bestandesaufbau nahekommt sowie der Erhalt von Flechten- und Zwergstrauch-Kiefernwäldern und des kleinflächigen Wechsels von Trockenrasen und Waldbereichen,

Zone III der Erhalt eines Übergangsbereiches zum Schutz vor Störungen der überwiegend nährstoffarmen Kernbereiche des Schutzgebietes aus außerhalb des Naturschutzgebietes angrenzenden Nutzflächen.