Für die in § 2 Abs. 2 benannten, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen "Einwirkungszonen" gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 3, 7, 9, 11, 15 -17 und 25.
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Für die in § 2 Abs. 2 benannten, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen "Einwirkungszonen" gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 3, 7, 9, 11, 15 -17 und 25.