nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 VO-NSGFORSTHAUSPROESA_2015 (Brandenburg) — Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung bezeichneten Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes ist es gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verboten:

Bodenbestandteile, insbesondere Kies, abzubauen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;

dem Schutzzweck zuwiderlaufende Veränderungen des Wasserhaushaltes, vor allem des Grundwassers, vorzunehmen.