Auf den nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung bezeichneten Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes ist es gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verboten:
Bodenbestandteile, insbesondere Kies, abzubauen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
dem Schutzzweck zuwiderlaufende Veränderungen des Wasserhaushaltes, vor allem des Grundwassers, vorzunehmen.