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# § 2 VO-NSGFAULERSEE (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fauler See/Markendorfer Wald“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 171 Hektar. Es umfasst Flächen in der Stadt Frankfurt (Oder), Gemarkung Frankfurt (Oder), Flure 108, 110 und 134.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 107 Hektar und die Zone 2 mit rund 64 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes ist die Zone 1 mit Ausschluss der forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 liegt in der Gemarkung Frankfurt (Oder), Flure 108, 110 und 134.

Die Grenze der Zone 1 ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten eingezeichnet. Die betroffenen Flurstücke sind in der anliegenden Flurstücksliste aufgeführt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder), untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-NSGFAULERSEE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFAULERSEE/2

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