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§ 6 VO-NSGDAMMUEHLENFLIESSNI (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dammühlenfließniederung“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Naturschutzgebiet werden die folgenden Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

Beseitigung rechtswidrig angelegter Stege;

Wiederaufnahme der Wiesennutzung auf aufgelassenen Grünlandflächen;

Renaturierung sowie Erhaltung der hohen Wasserqualität des Wuggelmühlenfließes durch Verhinderung von Stoffeinträgen aus den umgebenden Flächen.