(1) Für das Naturschutzgebiet werden die folgenden Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
Beseitigung rechtswidrig angelegter Stege;
Wiederaufnahme der Wiesennutzung auf aufgelassenen Grünlandflächen;
Renaturierung sowie Erhaltung der hohen Wasserqualität des Wuggelmühlenfließes durch Verhinderung von Stoffeinträgen aus den umgebenden Flächen.