§ 6 VO-NSGCHARLOTTENHOEHE (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Pflegemaßnahmen wie Plaggen, kontrolliertes Brennen und Entbuschung sollen zur Weiterentwicklung von Trockenrasen- und Heidebereichen durchgeführt werden;

Flachland-Mähwiesen sollen zweischürig gemäht werden;

die Kiefernforste sollen zu reichstrukturierten, naturnahen Wäldern mit hohem Totholzanteil umgebaut werden.