(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
Die Entscheidung des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde Neubrandenburg über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Charlottenhöhe“ vom 12. November 1990.
Potsdam, den 6. Februar 2003