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§ 6 VO-NSGCALPENZMOOR (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Calpenzmoor“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben benannt:

die Feuchtwiesen sollen durch geeignete Maßnahmen wie die Wiederaufnahme der Mahd von Verbuschung freigehalten werden;

die fischereiliche Nutzung soll auf Basis der gebietstypischen Artenzusammensetzung und der Abschöpfung des natürlichen Zuwachses erfolgen;

der Rückbau nicht mehr erforderlicher Entwässerungsanlagen, insbesondere der Sammelgräben zum Pumpwerk sowie die Förderung der natürlichen Verlandungsprozesse der Entwässerungsgräben durch das Unterlassen der Grabenberäumung, wird angestrebt;

die Renaturierung des Hasellauchs durch Entfernung der Hausmüllaufschüttungen wird angestrebt.