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# § 6 VO-NSGATTERWASCH (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

zur Pflege und Entwicklung des Offenlandes, insbesondere der Orchideenwiese westlich der Atterwascher Teiche sowie der Hochstaudenfluren im Nordwesten des Gebietes, sollen biotoperhaltende Maßnahmen, beispielsweise extensive Landnutzung mit einem Verzicht auf Düngung und angepassten Nutzungsterminen, durchgeführt werden;

für den Schenkendöberner See wird eine extensive Bewirtschaftung des Sees mit einem Fischbesatz nur mit heimischen Fischarten in naturnaher Artenvielfalt auf der Grundlage eines aufzustellenden Hegeplans angestrebt;

eine Verringerung des Nährstoffeintrages in die Gewässer soll angestrebt werden;

zum Erreichen von an den Schutzzweck angepassten Wasserständen sollen die für ein vielfältiges Feuchtgebiet typischen Abflussverhältnisse durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden;

am Schwarzen Fließ und am Freifließ sollen Gewässerrandstreifen angelegt werden;

die Durchgängigkeit des Schwarzen Fließes soll wiederhergestellt werden;

die Nutzung des bodensauren Eichenwaldes sowie der Erlenbruch- und Auen-Wälder soll einzelstammweise erfolgen;

die Kiefernreinbestände sollen in Mischbestände überführt werden;

die Naturverjüngung von Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation soll gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSGATTERWASCH (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGATTERWASCH/6

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