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# § 3 VO-NNMGRUENESBAND (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung zur Festsetzung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ ist als Bestandteil des Grünen Bandes in Deutschland ein Schutzgebiet von herausragender Bedeutung. Die das Gebiet prägende Kulturlandschaft weist landeskundliche, kulturhistorische und wissenschaftliche Schutzmerkmale von herausragender nationaler Bedeutung auf. Schützenswert sind darüber hinaus die Seltenheit, Eigenart und Schönheit dieses Gebietes. Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ ist insbesondere

wegen seiner landeskundlichen und kulturhistorischen Bedeutung als Erinnerungslandschaft, die den Verlauf der ehemaligen innerdeutschen Grenze in einzigartiger Weise widerspiegelt und

wegen seiner besonderen Eigenart, die sich aus dem bandförmigen Verlauf entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze ergibt und die vielfältigen Biotopstrukturen, insbesondere Auenlandschaften, zu einem europäischen und nationalen Biotopsystem von herausragender Bedeutung verbindet,

zu schützen.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-NNMGRUENESBAND (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NNMGRUENESBAND/3

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