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§ 6 VO-NEGELSBRUCH_2015 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über den Schutzwald „Naturentwicklungsgebiet Elsbruch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Entwicklung eines hohen Grundwasserstandes, der den naturnahen Verhältnissen entspricht und in den Erlenbruchwäldern einen flurnahen Grundwasserstand und zeitweise Überstauungen ermöglicht;

Wege werden aus der Nutzung und Unterhaltung genommen und punktuell rückgebaut, wenn sie nicht mehr für die Durchführung biotopeinrichtender Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 benötigt werden.

Einzelnorm