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§ 9 VO-NATSGSPREEWV (Brandenburg) — Einvernehmen

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:

Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,

Hochwasserschutzmaßnahmen sowie den Wasserhaushalt verändernden Maßnahmen,

Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen.

NatSGSpreewV

Fassung: 1990-09-12