Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall durch die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden.
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Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall durch die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden.