(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasserwerkes Strausberg – Spitzmühle-Ost das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter ist der Wasserverband Strausberg-Erkner.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III).