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§ 1 VO-MDF_2015 (Brandenburg) — Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Verordnung über die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Berechnung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist als Bemessungsgrundlage die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 nach der Anlage 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes maßgebend.

(2) Die Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt unberührt.

Einzelnorm