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§ 2 VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 434 Hektar. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst ganz oder teilweise Flure in den Gemarkungen Drebkau, Jehserig, Domsdorf und Neupetershain.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Der genaue Grenzverlauf ist in Flurkarten eingetragen. Die Grenzen sind mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die schwarze, unterbrochene Linie stellt die gemäß Braunkohleplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt (TA) I, festgestellte Abbaugrenze des Tagebaus dar. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Karten können beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörden, während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

(4) Das Gebiet wird in zwei Zonen unterteilt:

Zone 1: Gebiet, das vom Bergbau beeinflusst wird mit einer Größe von rund 881 Hektar,

Zone 2: Abbaugebiet des Tagebaus Welzow-Süd mit einer Größe von rund 553 Hektar.