§ 7 VO-LSGDAHMEHEIDESEEN_2016 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3.