(1) Das im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gelegene Baubeschränkungsgebiet „Hosena/Koschenberg“ wird wie aus der Anlage ersichtlich teilweise aufgehoben.
(2) Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Teilaufhebung des unter Absatz 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind, werden gemäß § 107 Absatz 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg niedergelegt.