Die für die Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten in § 2 näher bestimmten Gebiete der Polder A/B und 10 werden als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.
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Die für die Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten in § 2 näher bestimmten Gebiete der Polder A/B und 10 werden als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.